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Allgemeine Verkaufsbedingungen der Firma

System Print Hitpaß GmbH (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehenden oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Mndliche Nebenabreden und Zusagen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Durch Erteilung des Auftrages gelten unsere Bedingungen als angenommen. Anderslautende Bedingungen des Bestellers werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, sie werden ausdrücklich bestätigt.

2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 überlassene Unterlagen

An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Klischees, Stanzen, Softwareprogramme und Quellcode etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese bleiben auch dann unser Eigentum, wenn sie gesondert in Rechnung gestellt wurden. Die Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist gemäß § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden. Der Entwurf wird in Rechnung gestellt, falls ein Auftrag nicht erteilt wird.

§ 4 Preise und Zahlung

1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.

2. Der Abzug von Skonto ist nur nach schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.

3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen.

4. Bei einem Warenwert unter 77,00 € berechnen wir einen Mindermengenzuschlag von 25,50 €.

5. Von Bestellern, die unsere Zahlungsbedingungen nicht einhalten oder von denen uns bekannt wird, dass die Kreditwürdigkeit zurückgegangen ist, können wir Vorauskasse oder Sicherungsübereignung verlangen. Bei Nichteinhaltung einer hierzu gesetzten, angemessenen Frist sind wir zum Rücktritt vom Liefervertrag berechtigt oder können Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

6. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.

2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

3. Der Liefertermin gilt als Richttermin. Unvorhersehbare Ereignisse, wie z.B. höhere Gewalt, Streik, Ausfall von Betriebsmaschinen, Transportschwierigkeiten, verspätete Anlieferung durch Zulieferfirmen u. ä., entbinden uns von festgelegten Lieferzeiten, ohne dass der Auftraggeber berechtigt ist, die Bestellung zu stornieren oder Schadensersatzansprüche geltend zu machen.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Versandkosten trägt.

2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die damit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.

5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Mängelansprüche verjähren bei neuen technischen Produkten und Etiketten in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware an unserem Besteller. Bei gebrauchten Gütern ist eine Haftung auf Sachmangel ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist.

3. Dem Besteller obliegt es, vor Verwendung der Materialien, die Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu prüfen. Wir übernehmen hierfür keinerlei Gewähr.

4. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.

5. Beanstandungen sind bei Etiketten nur innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware zulässig. Mehroder Minderlieferungen von Etiketten bis zu 10% bleiben vorbehalten. Geringe Abweichungen in Größe, Farbe und der sonstigen Ausführung bilden keinen Grund für Beanstandungen seitens des Bestellers. Bei Etiketten gilt ein unbrauchbarer Anteil von 2% als handelsüblich.

6. Kontraktaufträge sind, falls nicht anders vereinbart, spätestens innerhalb eines Jahres abzurufen; anderenfalls steht es uns frei, die Restware ohne Abruf in Rechnung zu stellen und nach Zahlungsausgleich auszuliefern. Es gelten die unter § 4 Abs. 3 genannten Zahlungsbedingungenen.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß an z.B. Druckköpfen, Gummi-, Filz- und Elektroteilen, sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Veränderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Werden Daten per DFÜ, E-Mail oder Datenträger versendet, haftet der Besteller für Datenfehler, die durch eine mangelhafte Verbindung zustande gekommen sind. Der Besteller steht dafür ein, nur geprüfte und virenfreie Daten zu übersenden oder per Datenträger zu übergeben. Die von dem Besteller beigestellten Arbeitsmittel bedürfen auch deshalb nicht der Prüfung oder Genehmigung durch uns. Bei erforderlichen Nacharbeiten erklärt sich der Besteller nach vorheriger Bekanntgabe mit der Durchführung und Berechnung durch uns einverstanden.

9. Korrekturabzüge, Qualitäts- und Funktionsmuster zwecks Freigabegenehmigung werden auf Verlangen des Bestellers, oder falls von uns für nötig gehalten, geliefert. Alle Änderungen, Freigaben oder Genehmigungen müssen schriftlich erfolgen. Die Begutachtung und Freigabe von Korrekturabzügen, Zeichnungen und Mustern durch den Besteller, oder von ihm beauftragte Dritte, entbindet uns von jeder Haftung für dadurch verursachte Mängel – es sei denn, dass der Mangel auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.

10. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

11. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Bestellers gegen uns gilt ferner Absatz 10 entsprechend.

§ 10 Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

2. Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Besteller anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 11 Sonstiges

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen beider Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

3. Der Verkäufer ist berechtigt, die von ihm für den Besteller gefertigten Produkte und Entwürfe für eigene Werbezwecke zu verwenden. Der Besteller verzichtet hierbei auf jegliche Schutzrechte.

4. Wir weisen den Besteller darauf hin, dass seine uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zugehenden Daten laut § 33 Bundesdatenschutzgesetz in unsere EDV-Anlage gespeichert und automatisch verarbeitet werden.

5. Die AGB gelten nicht für Software-Leistungen, für diese gelten besondere Bestimmungen. Hier haften wir maximal in Höhe des Wertes der gelieferten Software. Weitere Ansprüche sind grundsätzlich ausgeschlossen.

§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort

Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

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AGB für Kunden in Bocholt, Borken, Bottrop, Emmerich, Hamminkeln, Isselburg, Kleve, Rees, Rhede, Wesel, Xanten – deutschlandweit und international – Dezember 2021